Hundehaltung PDF Print E-mail
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Aufgrund zunehmender Beschwerden weist die Stadt Haselünne nochmals auf einige Bestimmungen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Hundehaltung hin.
Gemäß § 4 der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung im Gebiet der Stadt Haselünne haben die Hundehalter bzw. Hundeführer dafür zu sorgen, dass die Hunde Personen nicht gefährden oder behindern sowie keine öffentlichen Straßen, Wege und Plätze verunreinigen. Dennoch eingetretene Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht umherlaufen.
Bissige Hunde müssen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einen sicheren Maulkorb tragen.
Auf Kinderspielplätzen und Schulgrundstücken dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
Weiter ist gemäß § 33 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde in der freien Natur nicht streunen oder wildern und in der Zeit vom 01. April bis zum 15. Juli jeden Jahres (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine zu führen sind.
Wer gegen die vorstehend aufgeführten Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer empfindlichen Geldbuße belegt werden.